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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mord – wann handelt der Täter heimtückisch?

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Landgericht Bonn
Az: 4 KS 1/07
Urteil vom 21.06.2007

Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.

Gründe
Die Kammer hält es für erwiesen, dass der Angeklagte in der Silvesternacht des Jahres … die damals 38 Jahre alte E7 S in ihrer Wohnung in Z1 heimtückisch tötete. Er ist im wesentlichen aufgrund von DNA-Spuren überführt, die Tat begangen zu haben.
( diverse Angaben zu den persönlichen Verhältnissen )
1. Die Vorgeschichte der Tat
a) Zur Tatzeit lebte der damals … Jahre alte Angeklagte – wie bereits erwähnt – in Z1 in der I-Straße. Hier hatte er sich mit seiner langjährigen Freundin, der Zeugin X2, ein altes Haus angemietet. Dort hielt das Paar auch Tiere, nämlich einen Hund und Federvieh.
Beruflich befand sich der Angeklagte im Umbruch. Am … hatte er die Prüfung als Industriemeister abgelegt. Zuvor war er als Subunternehmer für eine Spedition tätig gewesen. Im Nebenerwerb verkaufte er auf Flohmärkten Gegenstände und reparierte für andere Autos. Seine finanzielle Situation war angespannt. Er trank in dieser Zeit verstärkt Alkohol.
Die seit etwa zehn Jahren bestehende Beziehung zu seiner Freundin war zur Tatzeit in Auflösung begriffen. Im Dezember 19.. schlief die Zeugin X2 teilweise bereits wieder bei ihren Eltern. Ihre Möbel standen aber noch im Haus in der I-Straße und sie verfügte noch über einen Schlüssel. Schon einige Zeit vor Jahresende … teilte sie dem Angeklagten mit, dass sie sich von ihm trennen werde. Der Angeklagte reagierte auf diese Nachricht dergestalt, dass er sich ein zuvor auf dem Flohmarkt erworbenes Gewehr an die Schläfe hielt und drohte, sich umzubringen, falls sie gehen werde. Im November … hatte die Zeugin X2 ihren späteren Ehemann kennen gelernt. Sie hatte sich entschlossen, in den Weihnachtsferien …/… nach L9 zu reisen, um dort an einem Entenkorso teilzunehmen. Auch ihr späterer Ehemann beteiligte sich an dieser Veranstaltung. Der Angeklagte wusste von einem Urlaub und ahnte auch, dass ein anderer Mann im Spiel war. Von der sich abzeichnenden Trennung war er tief getroffen.
Nachdem die Zeugin S2 am 04.01.1986 aus dem Urlaub zurückgekehrt war, verbrachte sie noch zwei Tage und Nächte bei dem Ang[…]


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