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Mietforderung – Aufrechnung Kautionsguthaben

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-10 U 58/09
Urteil vom 10.10.2009

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. März 2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Rechtsstreit ist im Umfang des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 12.03.2008 (08-1766982-0-4) erledigt.

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger weitere 1.434,66 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 06.03.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43%, die Beklagte zu 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die zulässige Berufung hat hinsichtlich des Zahlungsantrags in Höhe von 2.400,00 € Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Das beruht, soweit der Senat nicht den Ausführungen des Landgerichts folgt und die Ausführungen der Beklagten Anlass zur Erörterung geben, auf folgenden Erwägungen:

1.
Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Umfang des Vollstreckungsbescheides nur insoweit, als sie durch das Landgericht auch mit den Kosten der Erledigung belastet worden ist. Damit kann sie nicht gehört werden. Die Kostenentscheidung richtet sich bei einseitiger Erledigungserklärung nach § 91 ZPO. Da der in der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers liegende geänderte Klageantrag Erfolg hat, sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 I ZPO auch dann in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen, wenn durch die verzögerte Abgabe der Erledigungserklärung zusätzliche Kosten zu Lasten der Beklagten entstanden sind. Von der nahe liegenden Möglichkeit sich der Teilerledigungserklärung anzuschließen und hinsichtlich etwaiger Mehrkosten der verzögerten Erledigungserklärung im Rahmen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung eine Billigkeitsentscheidung in Anwendung des § 91 a ZPO herbeizuführen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.1997, NJW-RR 1997, 1566).

2.
In Höhe von 2.400 € ist die rechnerisch unstreitige Mietzinsforderung des Klägers für die Monate Februar und März 2008 in zuerkannter Höhe von 3.834,66 € gemäß §§ 387, 389 BGB durch Aufrechnung mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten erloschen. Die Aufrechnung ist nicht durch Vereinbarung d[…]


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