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Parkplatzunfall – Haftung des Ausparkenden

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LG Osnabrück – Az.: 4 S 219/18 – Beschluss vom 29.11.2018

I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweisbeschluss binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
II. Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Erwägungen leiten:

Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 31.03.2017 auf dem Parkplatz der Firma L. an der M.-Straße in O. ereignet hat. Der Drittwiderbeklagte zu 2) fuhr mit dem der Klägerin gehörenden und bei der Drittwiderbeklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW, Toyota Avensis, rückwärts aus einer Parklücke aus. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten VW Polo die Fahrspur dieses Parkplatzes. Dabei kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei beide Fahrzeuge beschädigt wurden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.315,71 € sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beantragt und behauptet, der Drittwiderbeklagte zu 2) habe langsam, bei stetiger Rückschau und bei ständiger Bremsbereitschaft rückwärts ausgeparkt. Als er das Fahrzeug der Beklagten zu 1) wahrgenommen habe, habe der Drittwiderbeklagte zu 2) sofort gebremst. Als es zur Kollision gekommen sei, habe der Drittwiderbeklagte zu 2) bereits mehrere Sekunden gestanden. Die Beklagte zu 1) sei unaufmerksam und mit unangemessener Geschwindigkeit gegen den stehenden PKW der Klägerin gefahren.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und behauptet, dass sich das klägerische Fahrzeug in der Rückwärtsbewegung befunden habe, als es zur Kollision gekommen sei. Der Drittwiderbeklagte zu 2) habe schnell zurückgesetzt und sei in den PKW der Beklagten zu 1) gefahren. Die Beklagte zu 1) sei mit Schrittgeschwindigkeit und ständig bremsbereit gefahren.

Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verurteilt,

1. an die Klägerin 463,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen und

2. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 85,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen

und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat es angeführt, dass die Beklagten im Ergebnis nur für 20 % des durch den Verkehrsunfall entstandenen Schad[…]


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