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Virtuelles Kondolenzbuch / virtuelle Todesanzeige – Löschungsanspruch von Eintragungen

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LG Saarbrücken
Az: 13 S 4/14
Urteil vom 14.02.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Ein Dritter veröffentlicht im Internet eine virtuelle Todesanzeige mit Kondolzenzeinträgen. Dabei werden die vollständigen Daten des Verstorbenen in der Todesanzeige genannt. In der Todesanzeige bzw. den Einträgen der Kondolenzen ist auch von einer Liebesbeziehung, die der Verstorbene unterhalten haben soll, die Rede. Kann die Witwe in diesem Fall Löschung verlangen? Diese Frage beantwortet das vorliegende Urteil des Landgerichts Saarbrücken…

Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 20. Februar 2013 – 29 C 1892/12 (16) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, die über die Internet-Adresse … zugänglichen sieben Kondolenzeinträge betreffend die Person …, geboren am …, verstorben zwischen dem 1. und 2. November 2011, zuletzt wohnhaft gewesen …, …, zu löschen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, unter der virtuellen Todesanzeige des unter 1) bezeichneten Herrn …, die über die Internet-Adresse … zugänglich ist, Einträge Dritter zu verbreiten, die den Eindruck vermitteln, Herr … habe eine außereheliche Liebesbeziehung unterhalten.
3. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der unter 1) bezeichneten Kondolenzeinträge im Suchverzeichnis der Internetseite … zu veranlassen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und der Beklagte zu 77 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Veröffentlichung von Todesanzeigen und Kondolenzeinträgen betreffend ihren verstorbenen Ehemann auf der Internetseite … sowie die Berücksichtigung dieser Einträge im Suchverzeichnis von www.google.de.
Die Klägerin ist Witwe des Anfang November 2011 verstorbenen Herrn … Auf der Internetseite … veröffentlichte der Beklagt[…]


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