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Verkehrsunfall – Haftung bei Auffahrunfall beim Abbiegen

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AG Oberndorf, Az.: 2 C 153/15, Urteil vom 24.09.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.331,83 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend.

Symbolfoto: Von Macrovector /Shutterstock.com

Am 11.12.2014 ereignete sich auf der Weilerstraße in Sulz a. N. ein Verkehrsunfall. Ab besagten Tag befuhr der Sohn des Klägers, der Zeuge …, gegen 07:30 Uhr mit dem im Eigentum des Klägers befindlichen Fahrzeug Peugeot die Balinger Straße vom Marktplatz herkommen ortsauswärts. Der Zeuge … bog sodann nach rechts in die Weilerstraße ein. Von Vöhringen her kommend näherte sich die Beklagte Ziff. 1 mit dem Pkw BMW Touring auf der Balinger Straße ebenfalls der Abzweigung Weilerstraße. Der Beklagte Ziff. 2 ist der Halter und die Beklagten Ziff. 3. die KfZ-Haftpflichtversicherung des von der Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeugs. Sie wollte nach links ebenfalls in die Weilerstraße einbiegen. Im Rahmen des beidseitigen Einfahrvorgangs kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei der genaue Kollisionsort streitig ist. Es kollidierte das linke vordere Fahrzeugeck des klägerischen Fahrzeugs mit dem hinteren Fahrzeugeck des Pkws des Beklagten Ziff. 2.

Der Kläger macht folgenden Schaden geltend:

Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert: (Gutachten vom 12.12.2014; A 1/Bl. 7ff d. A.)     850,00 €

Gutachterkosten: (Rechnung vom 12.12.2014 A 1/Bl. 6 d. A.) 376,83 €

An- und Abmeldekosten: 80,00 €

Unkostenpauschale: 25,00 €

Summe: 1.331,83 €

An vorgerichtlichen Anwaltskosten wird die Erstattung von 201,71 € verlangt.

Außergerichtlich wurde die Beklagte Ziff. 3 zum Schadensausgleich aufgefordert mit einer Fristsetzung zum 02.01.2015 (Schreiben vom 19.12.2014; A2/17 d. A.).

Der Kläger trägt vor, es liege kein Au[…]


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