Ein Mieter kann bei einem beendeten Mietverhältnis die Betriebskostenvorauszahlungen, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, zurückverlangen. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Vermieter sonst in der Lage wäre, die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs des Mieters nach Belieben hinauszuzögern, so dass die gesetzliche Betriebskostenabrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ohne praktische Bedeutung wäre. Dies gilt für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen ist aber nur dann, wenn der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch gegenüber dem Vermieter durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 26.09.2012, Az.: VIII ZR 315/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Elmshorn Az.: 49 C 144/05 Urteil vom 12.10.2005 Entscheidungsgründe: A. Soweit die Klage nicht zurückgenommen ist, ist sie zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem geschlossenen Mobilfunkvertrag zunächst einen Anspruch auf Zahlung von Verbindungsentgelten in Höhe von 254,78 € gemäß der Rechnungen vom 13.09.2004 […]