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Rechtsanwälte Kotz GbR

Cannabiskonsum – Fahrerlaubnisentziehung

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VG Bremen
Az: 5 V 316/10
Urteil vom 22.03.2010

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem am … geborenen Antragsteller wurde am 21. Januar 2010 eine Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt. Am 25. Januar 2010 wurde der Antragsteller einer Verkehrskontrolle durch die Polizei Bremen unterzogen. Laut Anlage zur Ordnungswidrigkeitsanzeige soll der Antragsteller bei der Kontrolle einen etwa einen Monat zurückliegenden Cannabiskonsum eingeräumt haben. Der sodann durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv auf Cannaboide aus. Eine Bestätigungsanalyse des Klinikums Bremen-Mitte vom 08. Februar 2010 ergab Blutwerte von 3,4 ng/ml THC und 17 ng/ml THC-COOH.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 entzog das Stadtamt Bremen – Fahrerlaubnisbehörde – dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte es aus, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, da er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Dieser Schluss sei aufgrund der Angaben des Antragstellers am 25. Januar 2010 zulässig, da er dort selbst über einen gelegentlichen Konsum berichtet habe. Dies sei insoweit glaubhaft, als der Antragsteller bereits am 19. August 2008 durch illegalen Besitz von Cannabis aufgefallen sei. Die sofortige Vollziehung sei im Interesse der Verkehrssicherheit geboten, da man unterstelle, dass die Eignungsmängel derart gravierend seien, dass sich diese bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auswirken würden. Von einer Anhörung sei wegen der Eilbedürftigkeit der Sache abzusehen. Gegen die Fahrerlaubnisentziehung legte der anwaltlich vertretene Antragsteller am 12. März 2010 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.
Bereits am 16. Februar 2010 war der Antragsteller erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen und eine Blutanalyse angeordnet worden. Der toxikologische Befundbericht des Klinikums Bremen-Mitte vom 01. März[…]


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