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WEG – ungültiger Jahresabrechnungsbeschluss – Bereicherungsansprüche?

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LG Düsseldorf – Az.: 25 S 74/21 – Urteil vom 25.04.2022

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.06.2021, Az. 290a C 162/20, hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt teilweise abgeändert:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft H.straße 87 in … D., deren Verwalterin die Streithelferin zu 3) ist.

Die Wohnungen in dem Objekt wurden umgebaut und mit Ausnahme der Wohnung der Streithelfer zu 1) und 2) unter Einbeziehung der Fläche eines Lichtschachts vergrößert, wodurch in den Brandschutz des Hauses eingegriffen wurde. Dies wurde dem Bauaufsichtsamt im Jahr 2017 bekannt. Es drohte mit einer Sperrung des Hauses, wenn nicht kurzfristig ein ordnungsgemäßer Brandschutz hergestellt wird.

Die Verwaltung forderte im Wege eines Umlaufverfahrens per E-Mail vom 03.09.2018 um 11.45 Uhr (Anlage K6, Bl. 183 Papierakte) zu einer Beschlussfassung zur Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Brandschutzmaßnahmen in Höhe von 90.000,00 Euro, verteilt auf alle Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen, auf.

Mit E-Mail um 13.32 Uhr übersandte sie einen Nachtrag, nach welchem die Sonderumlage ohne Beteiligung der Streithelfer zu 1) und 2) erfolgen sollte (Anlage K8, Bl. 186 Papierakte).

Die Klägerin teilte hierauf mit E-Mail vom 04.09.2018 um 16.28 Uhr (Anlage B1, Bl. 132 Papierakte) mit: „aufgrund der Dringlichkeit und um eine mögliche Schließung durch das Bauamt abzuwenden, stimme ich Ihrem Vorschlag zu, auch wenn ich, eventuell im Nachgang, prüfen lassen möchte, ob die Eigentümer H. sich tatsächlich nicht an den Kosten beteiligen müssen.“

Unter dem 11.10.2018 zahlte die Klägerin nach Aufforderung durch die Verwaltung einen Betrag in Höhe von 20.071,73 Euro als Sonderumlage unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens begehrt die Klägerin u.a. die Rückzahlung des von ihr gezahlten Betrages. Des Weiteren wendet sie sich im Rahmen der Anfechtung gegen die im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 12.11.2020 unter TOP 10 Ziffer 3 und Ziffer 5 gefassten Beschlüsse sowie begehrt (hil[…]


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