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Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Wasserflecken am Parkett stellen keinen Mietmangel dar, da sie den Gebrauch der Mietsache nur unerheblich beeinträchtigen, so dass der Mieter bei optischen Beeinträchtigungen der Mietsache keine Mietminderung vornehmen darf (AG München, Urteil vom 20.04.2012, Az.: 474 C 2793/12).[…]