OLG Düsseldorf – Az.: II-8 UF 35/18 – Beschluss vom 07.11.2018
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 28.2.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 5.744,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 369,00 EUR seit dem 1.1.2012, 1.2.2012, 1.3.2012, 1.4.2012, 1.5.2012, 1.6.2012, 1.7.2012, 1.8.2012 und dem 1.9.2012 zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und der weitergehende Antrag der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt ihren seit dem 19.2.2013 rechtskräftig geschiedenen Ehemann auf Nutzungsvergütung für die frühere Ehewohnung – ein Einfamilienhaus – in Anspruch. Das Hausgrundstück stand im hälftigen Miteigentum der Beteiligten und wurde im April 2018 zwangsversteigert.
Die Beteiligten trennten sich im Jahr 2011. Im Juni 2011 zog die Antragstellerin aus der früheren Ehewohnung aus. Der Antragsgegner verblieb in der früheren Ehewohnung, die bis Oktober 2012 auch von einem der gemeinsamen Söhne der Beteiligten genutzt wurde. Jedenfalls seit Januar 2013 lebte auch die Lebensgefährtin des Antragsgegners in der früheren Ehewohnung. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 14.12.2011 zur Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe von 369 EUR ab Dezember 2011 und mit Schreiben vom 19.9.2012 zur Zahlung einer Nutzungsvergütung von 530 EUR ab Oktober 2012 aufgefordert. Auf den Inhalt der Schreiben (Bl. 18 bis 21 und Bl. 22 bis 26 der Gerichtsakte) wird verwiesen.
Erstinstanzlich hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsvergütung in monatlicher Höhe von 369 EUR nebst Zinsen für die Zeit von Dezember 2011 bis Juni 2012 und in monatlicher Höhe von 530 EUR nebst Zinsen für die Zeit von Juli bis September 2012 sowie zur Zahlung einer laufenden Nutzungsvergütung in Höhe von 530 EUR ab Oktober 2012, zahlbar jeweils zum 1. eines Monats, zu verpflichten.