Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Grundstückerwerbers gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat. Mit der Erfüllung des Anspruchs auf Leistung der Kaution erlischt dieser Anspruch (§ 362 BGB). Auch ist der Mieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, der Übertragung der Kaution auf den Erwerber zuzustimmen. Denn einer solchen Zustimmung des Mieters bedarf es in der Regel nicht, weil der Erwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus der Kaution eintritt (BGH, Urteil vom 07.12.2011, Az: VIII ZR 206/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Wetzlar, Az.: 31 C 342/03 Urteil vom 12.04.2005 1. Das Versäumnisurteil vom 07.10.2003 bleibt aufrecht erhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 687,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2002. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. 2. Die […]