Ist dem Mieter durch den Mietvertrag eine Tierhaltung in der Mietwohnung ausdrücklich gestattet, so haftet der Mieter dem Vermieter nur dann auf Schadensersatz für Parkettschäden, die durch das Tier verursacht worden sind, wenn diese durch eine nicht sach- und artgerechte Haltung des Tieres hervorgerufen worden sind. Wird z.B. wie im vorliegenden Fall, der in der Wohnung verlegte Parkettboden durch die Krallen eines sach- und artgerecht gehaltenen Hundes beschädigt, so stehen dem Vermieter keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Mieter zu, da die entstandenen Kratzspuren auf die normale und artgerechte Fortbewegung des Hundes zurückzuführen sind. Eine Haftung des Mieters würde zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Kratzspuren auf ein Scharren des Hundes an einer bestimmten Stelle oder durch Springen oder plötzliches Abstoppen des Hundes entstehen. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass „Laufstraßen“ auf Parkettböden normale Abnutzungsspuren darstellen, für die der Mieter dem Vermieter nicht auf Schadensersatz haftet (AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013, Az.: 162 C 939/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de AG Pirmasens – Az.: 1 VRJs 129/17 jug – Beschluss vom 04.09.2018 Gegen den Verurteilten wird ein zweiwöchiger Jugendarrest verhängt. Gründe I. Durch Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 19.04.2017 (1 Ds 4372 Js 8536/16 jug), rechtskräftig seit dem 04.08.2017, wurde der Verurteilte einer versuchten Körperverletzung sowie tateinheitlich einer Körperverletzung schuldig gesprochen. […]