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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotswidrige Benutzung eines Mobilfunktelefons bereits wenn das Mobilfunktelefon in der Hand gehalten wird?

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OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 227/07
Beschluss vom 20.04.2007

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „fahrlässiger unbefugter Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt“. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung u.a. folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: „Am 13.09. 2006 gegen 14.40 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw mit dem Kennzeichen XXXXX. Während der Fahrt benutzte er ein Mobiltelefon, indem er es mit der linken Hand ans Ohr hielt. Der Betroffene hat den Vorwurf bestritten und erklärt, er habe kein Mobiltelefon in der Hand gehalten, sondern lediglich seinen Kopf auf den linken Arm oberhalb der Armlehne an der Fahrertür gestützt. ….“ Dagegen richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er sich insbesondere dagegen wendet, dass der Tatrichter seine Einlassung als durch die Bekundungen des den Vorfall beobachtenden Polizeibeamten widerlegt angesehen hat. Zudem seien die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht ausreichend, da das AG auch hätte feststellen müssen, dass er, der Betroffene, das Mobiltelefon aktiv benutzt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben. Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1[…]


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