AG Neuwied – Az.: 15 OWi 2080 Js 8179/20 – Beschluss vom 14.04.2020
1. Das Verfahren wird gem. § 46 OWiG i. V. m. § 206 a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
I.
Das Verfahren ist aufgrund entgegenstehender Rechtskraft einzustellen. Es liegt ein Verfahrenshindernis i. S. d. § 206 a StPO vor.
Gegen den Betroffenen wurden wegen einer Fahrt am 21.08.2019 drei Bußgeldbescheide erlassen (22.10.2019, 14.11.2019 und 11.12.2019). Der Bußgeldbescheid vom 14.11.2019 ist nach Einspruchsrücknahme am 06.12.2019 rechtskräftig geworden.
Mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 14.11.2019 am 06.12.2019 ist gemäß § 84 Abs. 1OWiG Strafklageverbrauch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eingetreten.
Es ist von einer natürlichen Handlungseinheit und damit einer einheitlichen prozessualen Tat der vorgeworfenen Verstöße auszugehen.
Grundsätzlich stellen mehrere, im Verlauf einer Fahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrzeugfahrers mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne dar (OLG Hamm, B. v. 09.06.2009 – 5 Ss Owi 287/09 m. w. N.).
Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn liegt jedoch ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unabhängigen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (OLG Hamm, B. v. 09.06.2009 – 5 Ss Owi 287/09 m. w. N.).
Dies ist beispielsweise bei Verstößen in demselben Autobahnabschnitt innerhalb höchstens einer Minute anzunehmen (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2018 – 1 OWi 6 SsBs 99/18).
Der rechtskräftige Bußgeldbescheid vom 14.11.2019 bezieht sich auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei der Fahrt am 21.08.2019, 18.03 Uhr, B 42 Neuwied, Gemarkung Heimbach-Weis.
Vorliegender Bußgeldbescheid vom 11.12.2019 bezieht sich auf eine Abstandsunterschreitung auf dieser Fahrt am 21.8.2019, 18.03 Uhr, Gemarkung Heimbach-Weis.
Bei dem Vergleich der Lichtbilder ergibt sich, dass die Abstandsunterschreitung um 18.03.29 Uhr begangen wurde, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 18.03.30 Uhr. Zwischen den jeweiligen Messungen liegt keine Sekunde. Aus der Kilometerangabe ergibt sich eine räumliche Entfernung von 60 Metern. Es ist damit aufgrund der zeit[…]