LAG Frankfurt am Main
Az: 3 Sa 1167/10
Urteil vom 13.05.2011
Leitsätze: Durch eine Betriebsvereinbarung kann jedenfalls dann von § 23 BMT-G II sowie einem landesbezirklich vereinbarten Tarifvertrag abgewichen werden, wenn die bis dahin gezahlte Erschwerniszulage nicht zwingend durch den Tarifvertrag vorgesehen war und daher freiwillig gezahlt worden ist.
Nach § 6 Abs. 1.1 TVöD-F kann von dem Erfordernis der Bezahlung von Pausen bei Wechselschicht durch landesbezirklichen Tarifvertrag abgewichen werden.
Ein Tarifvertrag kann auch mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden, wenn die Normunterworfenen mit einer Rückwirkung rechnen mussten (hier: Veröffentlichung in der Presse).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 – 12 Ca 7963/09 – wird auch hinsichtlich der Berufungsanträge zu 3. bis 9. zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Der Kläger ist am 01. Januar 1966 geboren und verheiratet. Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. Oktober 1983 (Bl. 9 d. A.) war er seit dem 01. November 1983 als Flugzeugabfertiger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Auszugsweise heißt es in diesem Arbeitsvertrag wie folgt:
„Ihr Arbeitsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter, gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G, Ausgabe C) einschließlich der für den A AG geltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften…“.
Vom 01. Oktober 2000 bis 30. November 2008 war er als so genannter Fäkalienfahrer in der Abteilung Flugzeugschlepper und sanitäre Dienste eingesetzt. Er war in die Entgeltgruppe E5 Stufe 6 TVÖD eingruppiert und erhielt ein Bruttoentgelt von[…]