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Nachlassverzeichnis – Abziehbarkeit von Nachlassverbindlichkeiten als Passiva

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LG Köln – Az.: 7 O 188/15 – Urteil vom 21.10.2016

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 24. Juni 2014 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen G, geb. am 02.12.1949, zuletzt wohnhaft O-Straße, 50735 Köln, zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen wird, welches im Einzelnen umfasst:

a) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren,

b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),

c) alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogene Zuwendungen), die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren getätigt hat, die der Erblasser während der Ehezeit getätigt hat und die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- und Wohnungsrechts oder sonstigen Nutzungs- und Rückforderungsvorbehalten getätigt hat,

alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge,

den Güterstand, in dem der Erblasser beim Erbfall verheiratet gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Auskunftsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die nicht eheliche Tochter des am 24.06.2014 verstorbenen G (geb. am 02.12.1949, im Folgenden als Erblasser bezeichnet). Dieser war mit der Beklagten verheiratet; die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aufgrund letztwilliger Verfügung vom 21.06.2014 wurde der Erblasser von der Beklagten als Vorerbin und seinem ehelichen Sohn H als Nacherbe beerbt; die Klägerin wurde enterbt. Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich zur Auskunftserteilung über den Nachlass auf; eine umfassende Auskunft ist jedenfalls vorgerichtlich nicht erfolgt.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte zunächst auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses (Antrag zu 1. aus der Klageschrift) sowie Erteilung von Belegen über Konten und Depots des Erblassers (Antrag zu 2. aus der Klageschrift) in Anspruch genommen. Erstmals mit Schriftsatz vom 05.12.2015 hat die Beklagte ein Nachlassverzeichnis vorgelegt und dieses im Ver[…]


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