LG Frankfurt
Az: 2/13 S 24/13
Beschluss vom 11.11.2013
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, die Klägerin mag binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt von dem Beklagten, einem Wohnungseigentümer, im Berufungsverfahren noch die Beseitigung einer Videokamera auf seinem Balkon. Das Amtsgericht, das zu der Beurteilung gelangt ist, dass es sich bei der Kamera lediglich um eine Kameraattrappe handelt, hat die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, wobei sie sich im Wesentlich darauf stützt, dass auch die Installation einer Kameraattrappe eine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 WEG darstelle.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.
Das Amtsgericht hat die Klage – soweit das Verfahren in der Berufung angefallen ist – zu Recht abgewiesen, insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Zwar stellt die Installation der Kamera an der Balkonunterseite wohl eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer – über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus – liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Insoweit gelten jedoch nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen als ein solcher Nachteil. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH NZM 2013, 618).
Im vorliegenden Falle macht die Klägerin als Beeinträchtigung alleine geltend, dass[…]