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Geschwindigkeitsmessung mit Leivtec XV3 – Einstellung Bußgeldverfahren

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AG Bad Saulgau – Az.: 1 OWi 25 Js 28777/19 – Beschluss vom 01.04.2021

In dem Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Bad Saulgau durch den Richter pp. am 1. April 2021 beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Betroffenen pp. gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die Betroffene hat ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe:
I.

Der Betroffenen wurde als Führerin eines Kfz vorgeworfen, einen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß begangen zu haben. Dieser Verstoß wurde mit dem Messgerät Leivtec XV3 festgestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs wird auf den Bußgeldbescheid der Stadt Bad Saulgau gegen d. Betroffenen vom 26.11.2019 Bezug genommen.

II.

1. Das Verfahren ist gem. § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft Ravensburg hat ihre Zustimmung zur Einstellung erteilt. Das Gericht hält eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit gem. § 47 Abs. 2 OWiG nicht für geboten.

Letzteres entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die eigentliche Ermessensausübung besteht in der Ermittlung, Gewichtung und Abwägung der nach dem Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte für und gegen die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit. Welche Gesichtspunkte einzustellen und wie diese zu gewichten sind, hängt vom Einzelfall ab (Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl. 2020, § 47 Rn. 13, beck-online). Zulässige Überlegungen sind dabei etwa, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Messung mit dem genutzten Messgerät nicht mehr als standardisiertes Messverfahren anzusehen sei (Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. 2020, § 47 Rn. 5; AG Meißen BeckRS 2018, 10275; AG Hoyerswerda BeckRS 2016, 116268; AG Mannheim BeckRS 2016, 113051 = DAR 2017, 213 = zfs 2017, 114;). Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277 = DAR 1998, 110 = NJW 1998, 321; OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2003 – SS OWI 654/03, DAR 2005, 226 = NStZ 2004, 352).

Dies ist nach Überzeugung des Gerichts – zumindest derzeit – für das Gerät Leivtec XV3 nicht garantiert (Anschluss an das AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21).

Bereits in der Vergangenheit kam der Verdacht auf, dass das Messgerät Leivtec XV3 Fehlmessungen[…]


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