Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 708/19 (405/19) – Beschluss vom 25.02.2020
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 5. August 2019 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Geldbuße auf 440,- Euro herabgesetzt wird.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Viertel herabgesetzt; in diesem Umfang fallen auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Oranienburg hat mit Urteil vom 5. August 2019 gegen den Betroffenen wegen einer am … August 2017 fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 64 km/h eine Geldbuße in Höhe von 660,00 € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer unter der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde erweist sich zum Schuldspruch als offensichtlich unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben. Die Rechtsbeschwerde wird insoweit gemäß § § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
2. Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – auf der Rechtsfolgenseite die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots.
Die Begründung, mit der das Amtsgericht abweichend von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot von zwei Monaten ein Fahrverbot für die Dauer des gesetzlichen Mindestmaßes von einem Monat (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG) verhängt hat, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Dafür, die Regelbuße aufgrund des Zeitablaufs zum Zeitpunkt der bußgeldrichterlichen Entscheidung gänzlich entfallen zu lassen, bestand vorliegend kein Anlass.
Aufgrund der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so dass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme bedarf (BGHSt 38, 125; 231; BayObLG VRS 104, 437/438; ständige Rspr. des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht z[…]