BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 173/03
Urteil vom 19.01.2005
Leitsatz:
Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuldners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages abgetretene Forderung (im Anschluß an BGHZ 105, 365 und BGHZ 122, 46).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die ein Versandhandelsunternehmen betreibt, stand aufgrund eines im Jahr 1993 geschlossenen Rahmenvertrages in jahrelanger Geschäftsbeziehung mit der F. GmbH (im folgenden: F. -GmbH), von der sie Gartenzubehör bezog. Die F. -GmbH erstellte unter dem 25. Januar 2000 und dem 7. Februar 2000 „gemäß Vereinbarung“ zwei an die Klägerin gerichtete Rechnungen über die Lieferung von Gartenzubehör. Sie übergab diese Rechnungen der Beklagten, an die sie ihre Forderungen gegen die Klägerin aufgrund eines Factoring-Vertrages abgetreten hatte. Die Beklagte legte der Klägerin die Rechnungen vor und bat um deren Begleichung mit dem Hinweis, daß die Zahlung der Klägerin an sie mit schuldbefreiender Wirkung erfolge. Die Klägerin zahlte auf beide Rechnungen unter Abzug von Skonti und Boni am 9. März 2000 insgesamt 1.982.428,57 DM an die Beklagte.
In einem vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth geführten Rechtsstreit nahm die Klägerin zunächst die F. -GmbH – unter Berücksichtigung einer Gegenforderung der F. -GmbH – auf Rückerstattung der auf die Rechnungen gezahlten Beträge mit der Begründung in Anspruch, die Forderung habe nicht bestanden, weil den Rechnungen keine Leistungen der F. -GmbH gegenüber gestanden hätten. Die Klage hatte Erfolg. Am 27. Oktober 2000 erging ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil gegen die F. -GmbH.
Am 1. Dezember 2000 wurde über das Vermögen der F. -GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte auf Rückzahlung des gezahlten Betrages von 1.982.428,57 DM (= 1.013.599,63 ¤) nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. M[…]