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Iposuktion – Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten – PKV

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OLG Braunschweig – Az.: 11 U 122/18 – Urteil vom 16.09.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19.09.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.996,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 12.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine private Krankenkostenversicherung.

Wegen der Inhalt des Versicherungsvertrages gewordenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (im Folgenden: MB/KK 94) wird auf Anlage K1 (Bl. 6 ff. d.A.), wegen der Tarifbedingungen im Tarif VA 140 auf Ablage B1 (Bl. 44 ff. d.A.) Bezug genommen.

Im Zeitraum von Februar 2015 bis Mai 2017 unterzog sich die Klägerin mehreren operativen Eingriffen zur Liposuktion („Fettabsaugung“) zum Zweck der Behandlung eines von ihr behaupteten Lipödems in beiden Beinen und Armen.

Auf Grundlage der diesbezüglich erstellten Rechnungen (vgl. Bl. 85 f., 87 f. 90 ff. d.A. sowie Anlagenband) begehrt sie von der Beklagten Erstattung der ihr entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 11.887,76 €.

Sie ist der Ansicht, die medizinische Notwendigkeit sei zu bejahen, da die konservativen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien und die operative Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei.

Sie hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.887,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten, soweit diese nicht auf Gebühren der gerichtlichen Tätigkeit anzurechnen sind, in Höhe von brutto 742,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Braunschweig hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 19.09.2018 (Bl. 311 ff.) die Klage abgewiese[…]


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