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Formerfordernis für Rücknahme eines Antrages auf Zwangshypothekseintragung

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Formgerechte Rücknahme von Zwangshypothekseintragungen: OLG Hamm betont Bedeutung der Rechtssicherheit im Grundbuchverfahren
Das OLG Hamm bestätigte in seinem Beschluss vom 21.01.2015 (Az.: I-15 W 492/14), dass die formgerechte Rücknahme eines Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek gemäß § 31 S. 1 GBO erforderlich ist. Die formgerechte Rücknahme ist notwendig, um die Ranganwartschaft im Grundbuch zu erlöschen und damit den Weg für spätere Eintragungen freizumachen. Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung der Rechtssicherheit im Grundbuchverfahren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 492/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Rücknahme Antrag: Ein Antrag auf Zwangshypothekseintragung muss formgerecht zurückgenommen werden.
Formerfordernis: Gemäß § 31 S. 1 GBO ist die formgerechte Rücknahme des Antrags essenziell.
Rechtssicherheit: Die formgerechte Rücknahme dient der Rechtssicherheit und klaren Feststellungen im Grundbuchverfahren.
Ranganwartschaft: Die Rücknahme beeinflusst die Ranganwartschaft für spätere Eintragungen im Grundbuch.
OLG Hamm: Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm betont die Wichtigkeit formeller Voraussetzungen.
Grundbuchamt: Das Grundbuchamt prüft die Vollstreckungsvoraussetzungen und die Zulässigkeit der Grundbucheintragung.
Zwangshypothek: Die Eintragung einer Zwangshypothek ist sowohl ein Vollstreckungsakt als auch ein Grundbuchgeschäft.
Rechtsbeschwerde: Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen.

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Formerfordernis für Rücknahme eines Antrags auf Zwangshypothekseintragung
Ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek muss gemäß § 31 S. 1 GBO in der vorgeschriebenen Form eingereicht werden. Dies gilt auch für die Rücknahme des Antrags. Laut FoReNo 24.11.2018 ist die Form nach §§ 31, 29 GBO auch dann zu fordern, wenn das Grundbuchamt Vollstreckungsmaßnahmen vornimmt, wie bei der Rücknahme eines Antrags.

Die Formvorschriften für die Rücknahme eines Antrags auf Zwangshypothekseintragung sind in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GBO geregelt. Eine Erklärung zur Rücknahme des Antrags bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form.

In der Entscheidun[…]


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