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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungseigentum – Rauchen uneingeschränkt zulässig in WEG-Anlage?

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LG Frankfurt/Main
Az.: 2-09 S 71/13
Beschluss vom 28.01.2014

Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu prüfen, ob es aus Kostengründen sinnvoll ist, die Berufung zurückzunehmen. Neuem Vortrag setzt die Prozessordnung sehr enge Grenzen, §§ 529 Abs. 1 Ziffer 2, 531 Abs. 2 ZPO.
Gründe
Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO.
I.
Die Parteien sind Miteigentümer der WEG. Der Kläger bewohnt die Wohnung im 3. Obergeschoss, der Beklagte die darüber gelegene Wohnung im 4. Obergeschoss.
Beide Wohnungen verfügen über einen Nordostbalkon und über einen Südwestbalkon. Der Nordostbalkon des Klägers ist überdacht, auf dem Südwestbalkon hat der Kläger ein ca. 50cm breites Vordach aus Glas angebracht.
Der Kläger nutzt den Nordostbalkon, ebenso wie den Südwestbalkon, zum Rauchen. Mit der Klage begehrte der Kläger die anderweitige Ausrichtung eines Strahlers auf dem Balkon des Beklagten und die anderweitige Anbringung einer Vogelfutterstelle. Mit der Widerklage begehrte der Beklagte von dem Kläger die Unterlassung des Rauchens auf dem Nordostbalkon.
Der Beklagte behauptet, durch das Rauchen auf dem Nordostbalkon ziehe der Rauch in sein Schlafzimmer. Ferner rauche der Kläger in erheblichem Umfang.
Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 17.05.2013 (Blatt 1 ff. der Akte) und 19.08.2013 (Blatt 58 ff. der Akte) Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens zur Widerklage wird auf die Schriftsätze vom 24.07.2013 (Blatt 48 ff. der Akte), 23.08.[…]


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