Unangemessene Benachteiligung eines Bürgen bei Ãbersicherung durch Sicherungsabrede
In einem aktuellen Fall musste das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf über die Frage entscheiden, ob eine Sicherungsabrede, die den Bürgen unangemessen benachteiligt, als unwirksam eingestuft werden kann. Im Zentrum stand eine Bürgschaft, die für die Vertragserfüllung und Mängelhaftung eines Bauvertrags gestellt wurde.
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Hintergrund des Falles
Im vorliegenden Fall ging es um einen Streit zwischen einem Auftraggeber und einer Sicherungsgesellschaft, die eine Bürgschaft zur Sicherung der Vertragserfüllung und Mängelhaftung für einen Bauvertrag gestellt hatte. Die zugrundeliegenden Vertragsbedingungen sahen vor, dass die Bürgschaft sich sowohl auf die Vertragserfüllung als auch auf die Mängelhaftung erstreckt. Dabei kritisierte der Bürge, dass die gestellte Bürgschaft aufgrund einer Ãbersicherung eine unangemessene Benachteiligung seinerseits darstelle.
Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Sicherungsabrede tatsächlich eine unangemessene Benachteiligung des Bürgen darstelle und somit als unwirksam eingestuft werden muss. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass es bei dieser Art von Sicherungsabrede zu einer Ãbersicherung des Auftraggebers kommen kann, weil dem Auftraggeber für mögliche Mängelansprüche sowohl die Vertragserfüllungsbürgschaft als auch die Mängelansprüchebürgschaft kumulativ zur Verfügung stehen.
Die Sicherungsabrede lieà sich dabei nicht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil zerlegen, sondern musste in ihrer Gesamtheit als unwirksam betrachtet werden. Somit konnte sich der Bürge gegenüber dem Leistungsverlangen des Auftraggebers auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede berufen.
Bedeutung des Urteils für die Praxis
Das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt, dass Vertragsklauseln, die zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Bürgen führen, als unwirksam angesehen werden können. Insbesondere in Fällen von Ãbersicherung, bei denen dem Auftraggeber für Mängelansprüche zwei Sicherheiten zur Verfügung stehen, kann dies der Fall sein.
Auftraggeber und Bürgen sollten daher die Gestaltung von Sicherungsabreden sorgfältig prüfen und darauf achten, dass sie keine unangemessenen Benachteiligungen enthalten. Anderenfalls besteht das Risiko, dass die betreffende Klausel im Streitfall für unwirksam erklÃ[…]