AG Laufen, Az.: 2 C 155/15, Urteil vom 26.10.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen. Der Klagepartei steht der geltend gemachte Anspruch als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 164 StGB. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch folgt allein aus dem materiellen Recht, da einen allgemeinen Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten das bürgerliche Recht nicht kennt. Erforderlich ist daher eine sachlich-rechtliche Anspruchsgrundlage, die sich auch aus unerlaubter Handlung ergeben kann (Musielak/Voit, ZPO, Vor §§ 91 ff. Rn. 15.). Vorliegend besteht hier zur Überzeugung des Gerichts ein Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verteidigung gegen die unberechtigte Strafanzeige der Beklagten gegen den Kläger entstanden sind.
Wie das Amtsgericht Ibbenbüren mit Urteil vom 10.4.2014, Az. 3 C 18/14 grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat, ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es jedem Bürger freisteht, eine Strafanzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Hierbei genießt das schadensursächliche Verhalten, die Erstattung der Strafanzeige, zunächst einmal die Vermutung der Rechtmäßigkeit (AG Ibbenbüren aaO unter Verweis auf BGHZ 74,9). Weiter weist das AG Ibbenbüren zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anwendung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigenerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1987,1929) verstößt. So führte das Bundesverfassungsgericht aus: „Mit diesen Grundgeboten des Rechtsstaats ist es nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht[…]