Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mangelhafte Ladungssicherung – Aufwendungsabzug bei Einziehung im Fall von Fahrlässigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 46/19 – Beschluss vom 15.08.2019

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8. April 2019 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Urteil vom 8. April 2019 gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 380,00 Euro angeordnet. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Einziehungsbeteiligte die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich gegen die Auslegung der Einziehungsvorschrift des § 29a OWiG sowie den unterbliebenen Abzug der ihr im Zusammenhang mit dem Transport entstandenen Aufwendungen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten … beantragt, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten nicht erkennen lasse.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelt es sich bei der Einziehungsbeteiligten um ein Speditionsunternehmen mit Sitz in …. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 14. Dezember 2017 wurde gegen 14:30 Uhr auf der Bundesautobahn 61, in Fahrtrichtung Koblenz auf der Tank- und Rastanlage … eine Fahrzeugkombination aus der auf die Einziehungsbeteiligte zugelassenen und von dem Fahrer … geführten Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen … angetroffen. Die Ladung bestand aus 23,83 t Altpapier in 50 gepressten Ballen, war in Freiburg aufgenommen worden und sollte nach Koblenz entladen werden. Für den Transport vereinbarte die Einziehungsbeteiligte mit dem Auftraggeber einen Frachtlohn in Höhe von 380,00 Euro.

Bei der Kontrolle erwies sich die Ladungssicherung als unzureichend. Die Ladung war bereits nicht formschlüssig verladen worden, sondern wies nach hinten, zur Seite und auch zwischen den einzelnen Ballenstapeln erhebliche Lücken auf. Zur Ladungssicherung verwendete Spanngurte schnitten in die Ballen ein und wiesen wegen der Nachgiebigkeit des Materials keine Vorspannkraft auf.

Wegen der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die mangelhafte Ladungssicherung wurde der Kombination die Weiterverfahrt untersa[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv