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Krankenhausträger und Ärzte haften für Verkehrssicherungsverletzungen, Organisationsverschulden, Übernahmeverschulden, sowie für Schäden die Dritte im Rahmen der Ausführung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten begehen (OLG Köln, VersR 1991, 1376).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.medizinrechtsiegen.de/artikel/haftung-der-krankenhaustraeger-und-aerzte_7/