OLG Jena
Az: 1 Ss 281/07
Beschluss vom 14.04.2008
Leitsatz: Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 stellen standardisiertes Messverfahren nach der Rechtsprechung des BGH dar.
In pp.
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtgerichts Suhl vom 26.06.2007
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung.
2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt.
Der Landeskasse werden 1/3 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt.
Gründe
I.
Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt –Zentrale Bußgeldstelle- setzte gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße von 100,00 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat fest. Gegen diesen am 04.10.2006 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 06.10.2006 Einspruch ein.
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