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Arbeitnehmereigenkündigung – Nichtigkeit wegen Treu- und Sittenwidrigkeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 246/17 – Urteil vom 30.11.2017

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 28.02.2017 – 6 Ca 675/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung der Klägerin.

Die Klägerin war seit dem 15. August 2011 bei der Beklagten zuletzt als stellvertretende Abteilungsleiterin in der Obst- und Gemüseabteilung im Markt in O-Stadt in Vollzeit beschäftigt.

Die Klägerin betreut gemeinsam mit ihrem Ehemann einen 1 ½-jährigen Sohn. Ihre Tätigkeit bei der Beklagten erfolgte schichtweise in alternierender Abstimmung mit den Schichten ihres Ehemanns bei seinem Arbeitgeber, um die wechselseitige Betreuung des Sohnes zu gewährleisten. Im Juni 2016 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass es aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der Abteilungsleiterin in der Obst- und Gemüseabteilung erforderlich sei, dass sie in der 26. Woche ihre Schicht wechsele und in der Frühschicht arbeite. Am 20. Juni 2016 teilte die Klägerin dem Marktleiter, Herrn K., mit, dass sie in der 26. Kalenderwoche nicht in der Frühschicht arbeiten könne, weil ihr ein Schichtwechsel nicht möglich sei. Deswegen kam es am 21. Juni 2016 zu einer Besprechung zwischen der Klägerin und dem Bezirksleiter, Herrn M., sowie dem Marktleiter, Herrn K.. Nachdem die im Gespräch erörterten Vorschläge zu keiner einvernehmlich Lösung geführt hatten, machte die Klägerin im weiteren Verlaufe des Gesprächs den Vorschlag, dass man ihr kündigen solle, was unter Hinweis darauf abgelehnt wurde, dass es keinen Kündigungsgrund gebe. Daraufhin erklärte die Klägerin, sie werde selbst kündigen. Schließlich endete das Gespräch, dessen genaue Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, damit, dass der Marktleiter auf Anweisung des Bezirksleiters ein Blatt Papier sowie einen Kugelschreiber holte und die Klägerin sodann handschriftlich folgendes Kündigungsschreiben vom 21. Juni 2016 (Bl. 41 d. A.) fertigte und unterzeichnete:

„Hiermit kündige ich A. mein Arbeitsverhältnis mit der C. AG zum 21. Juni 2016. Auf die Kündigungsfrist verzicht ich !“

Mit ihrer am 12. Juli 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – eingegangenen Klage hat die Klägerin den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und ihre Weiterbeschäftigung begehrt.

Wegen der weitere[…]


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