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WEG – Einbau eines Terrassendachs – Genehmigung

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 48/17 WEG – Urteil vom 17.08.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf der Dachterrasse seines Sondereigentums im Hause … (Nummer C 9 gemäß Anlage § 2.1 zur Teilungserklärung der WEG), … Hamburg vorgenommenen baulichen Veränderungen insoweit zu beseitigen, als sie nicht dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 24. Oktober 2012 („Bau eines Terrassendachs“ gemäß TOP 4e des Protokolls) entsprechen, insbesondere

(a) durch Rückbau aller gläsernen Klapp-Schiebeelementen an der Längsseite der Dachterrasse einschließlich der Schienen,

(b) durch Rückbau der gläsernen Klapp-Schiebeelementen an der kurzen Seite der Dachterrasse einschließlich der Schienen,

(c) durch Änderung des Gefälles der Abdeckung der Außenmauer,

(d) durch Wiederherstellung der ursprünglichen Absturzsicherung und

(e) durch Rückbau des Regenabflussrohres an der Außenfassade.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklage hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, betreffend den Tenor zu 1) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 €. Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zum Rückbau von Baumaßnahmen.

Die Klägerin und der Beklagte sind Miteigentümer der WEG …. Zwischen ihnen gilt die notarielle Teilungserklärung vom 28. Mai 2009 (Anlage K1). Der Beklagte ist Eigentümer der dort in § 2.1 als Nummer C9 bezeichneten Dachgeschosswohnung, die Klägerin ist Eigentümerin der darunter gelegenen Wohnung (Nummern C7/C8). In der Eigentümerversammlung vom 24. Oktober 2012 (vgl. Protokoll, Anlage K3) wurde zu TOP 4e („Terrassendach aus Glas für die nach Norden gelegene Dachterrasse“) auf Antrag des Beklagten einstimmig folgender Beschluss gefasst: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt [dem Beklagten] die Genehmigung zum fachgerechten Einbau des Terrassendachs gemäß Baugenehmigung der Stadt Hamburg auf eigene Kosten und Übernahme sämtlicher Folgekosten durch [den Beklagten] bzw. seinen Rechtsnachfolger zu erteilen.“. Dem Einladungsschreiben der Verwaltung zu dieser Versammlung vom 8. Oktober 2012 (Anlage K2) waren u.a. beigefügt die Genehmigung des Bezirksamtes H[…]


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