LG Dresden, Az.: 8 O 1508/12, Urteil vom 29.01.2014 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 3.856,14 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.07.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben 43 % die Beklagten als Gesamtschuldner und 57 % der Kläger zu tragen. 4. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz von Kosten zur Beseitigung einer Ölspur, die er aufgrund einer bestehenden Rahmenvereinbarung mit der Reinigungsfirma an diese verauslagt habe und die vom Beklagten zu 1) verursacht worden sei. Der Beklagte zu 1) befuhr am 12.10.2010 als Fahrzeugführer des Traktors Valtra mit dem amtlichen Kennzeichen PIR-… die Staatsstraße 174 zwischen dem Bahnhof Lauenstein und einem Feld nahe der Anschlussstelle Breitenau der Autobahn A17, insgesamt eine Strecke von ca. 8 km. Er hat hierbei Hydrauliköl verloren, wobei die Menge und die genaue Strecke der Ölspur zwischen den Parteien streitig ist, genauso wie die Behauptung des Beklagten zu 1), die Ölspur weitgehend selbst beseitigt zu haben. Mit Rechnung vom 19.10.2010, Anlage K3, Bl. 9 ff. d. A., rechnete die „P. GmbH“ gegenüber dem Beklagten zu 1) Kosten für den „Einsatz am Dienstag, 12.10.2010“ zur Ölspurbeseitigung in Höhe von € 8.879,23 ab, mit der Maßgabe, dass der Rechnungsbetrag bis zum 19.10.2010 zahlbar sei. Der Kläger behauptet, die zuständige Polizeidienststelle habe die Firma P. GmbH, aufgrund eines Rahmenvertrages zwischen dem Kläger und der Firma P. GmbH, der im Ergebnis eines entsprechenden Ausschreibungsverfahrens geschlossen worden sei, zur Beseitigung dieser Ölspur veranlasst. Die Firma P. GmbH habe die Fahrbahn der Staatsstraße 174 im Zeitraum zwischen 20:05 Uhr bis 03:45 Uhr gereinigt, um aufgrund der Verunreinigung bestehender Gefahren für Dritte zu vermeiden. Hierdurch seien dem Kläger Kosten in Höhe des in der Rechnung der Firma P. GmbH vom 19.10.2010 genannten Betrages entstanden. Diese abgerechneten Kosten seien ortsüblich und angemessen. Auch sei der Beklagte zu 1) mit Rechnung vom 19.10.2010, von der Fa. P. selbst, zur Zahlung des vorgenannten Betrages aufgefordert worden. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.879,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten die Berechtigung des Klägers, vorliegend Schadensersatzansprüche wegen Ölspurbeseitigungsmaßnahmen auf den Straßen des Landkreises geltend machen zu dürfen. Auch habe die Reinigung im streitgegenständlichen Fall kostengünstiger allein durch das Aufbringen und Abkehren von Bindemitteln durchgeführt werden können, die gewählte Naßreinigung sei demgegenüber eine Außenseitermethode und verursache unverhältnismäßige Zusatzkosten. Schließlich habe der Beklagte zu 1) selbst noch am Abend des 12.10.2010 stark verschmutzte Bereiche mit Ölbindemitteln abgestreut. Die in der Rechnung der Firma P. enthaltenen Einheitspreise seien weder angemessen noch üblich….