OLG Karlsruhe
Az: 4 U 149/13
Urteil vom 24.01.2014
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. Mai 2013 – 2 O 145/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin fordert im Wege der Teilklage Ersatz für die Kosten der Sanierung eines Wärmedämmverbundsystems an einem Gebäude, das die beklagte Bauträgerin im Jahr 1996 fertig gestellt hat.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 10.000,00 € verurteilt. Die Dämmung weise gravierende Mängel auf; insbesondere habe die ausführende Firma, Subunternehmerin des Generalunternehmers der Beklagten, die Dämmplatten völlig unzureichend verklebt und verdübelt. Der Gewährleistungsanspruch sei nicht verjährt, weil der Beklagten Arglist vorzuwerfen sei. Zum einen treffe die Beklagte ein Organisationsverschulden, dass Arglist gleichkomme. Ein derart grober Mangel lasse auf unzureichende Bauüberwachung schließen. Dass sie ihre Generalunternehmerin sogfältig ausgesucht und überwacht habe, habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Zum anderen müsse sich die Beklagte das arglistige Verschweigen des Mangels durch ihre Subunternehmer gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Einer der Subunternehmer müsse, wenn er nicht bereits sehenden Auges fehlerhaft gearbeitet habe, zumindest die Augen vor der Wirklichkeit verschlossen haben. Auch dies sei Arglist. Die Verjährung richte sich über Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, § 634a Abs. 3 BGB nach §§ 195, 199 BGB. Da die Klägerin erst im Jahr 2011 von den Mängeln und dem arglistigen Verhalten der Beklagten erfahren habe, trete Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2014 ein; damit habe die 2012 erhobene Klage die Verjährung gehemmt.
Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte Rechtsfehler und unzureichende Feststellungen. Die Forderung der Klägerin sei jedenfalls verjährt. Die Klägerin habe die Mangelerscheinungen an der Fassade spätestens im Jahr 2008 bemerkt, damit habe die kenntnisabhängige[…]