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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsfristen in § 622 BGB – Altersdiskriminierung

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LAG Hessen
Az: 7 Sa 511/12
Urteil vom 13.05.2013

Leitsatz: Die nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB verstoßen weder gegen AGG noch gegen EU-Recht

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 08. März 2012 – 4 Ca 6/12 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist.
Die Beklagte betreibt eine Golfsportanlage und beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Die am … geborene Klägerin war seit Juni 2007 bei ihr beschäftigt, zunächst im Rahmen einer Ausbildung zur Sport- und Fitnesskauffrau, die sie im Sommer 2008 abbrach. Seit Juli 2008 bestand zwischen den Parteien ein zunächst bis zum 31. Dezember 2008 befristetes Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin als „Aushilfe Golf-Empfang und Pro-Shop“ gegen Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 1.500,00 € beschäftigt wurde. Dieses wurde über den vorgesehenen Beendigungstermin hinaus fortgesetzt.
Nach einer Abmahnung vom 28. September 2011 sprach die Beklagte der Klägerin am 20. Dezember 2011 die ordentliche Kündigung zum 31. Januar 2012 aus, die der Klägerin am 28. Dezember 2011 zuging und wegen deren Wortlaut auf Bl. 13 d.A. verwiesen wird.
Mit ihrer am 12. Januar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 17. Januar 2012 zugestellt wurde, hat die Klägerin den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Juli 2012 geltend gemacht und darüber hinaus die Weiterbeschäftigung bis zu diesem Termin und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangt.
Sie hat dies damit begründet, dass die Staffelung der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB altersdiskriminierend sei und deshalb nicht angewandt werden dürfe.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 55f d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klage, soweit mit ihr die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangt wurde, unzulässig sei, da mangels Fortb[…]


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