LG Hamburg – Az.: 318 S 31/21 – Urteil vom 02.02.2022
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 28.04.2021, Az. 539 C 3/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.680,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ### in ###. Die Parteien streiten in der Berufung weiter um die Ordnungsgemäßheit des in der Eigentümerversammlung vom 30.12.2019 gefassten Negativbeschlusses zu TOP 4 (Abberufung des Verwalters / außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags) und des Positivbeschlusses zu TOP 7 (Entlastung der Verwaltung) sowie um die gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses zu TOP 4.
Wegen der tatsächlichen Feststellung wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, indem es die in der Eigentümerversammlung vom 30.12.2019 gefassten Beschlüsse zu TOP 4 und 7 für ungültig erklärt und festgestellt hat, dass der Beschluss zu TOP 4 positiv gefasst wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, die 37 Stimmen der durch die Verwaltung vertretenen Mehrheitseigentümerin hätten bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden dürfen, so dass die Annahme des Beschlusses zu TOP 4 sowie die Ablehnung des Beschlusses zu TOP 7 hätten festgestellt werden müssen. Ob die Mehrheitseigentümerin selbst einem Stimmverbot unterlegen habe, könne offenbleiben. Die Verwaltung sei jedenfalls nicht berechtigt gewesen, die Mehrheitseigentümerin bei der Stimmabgabe zu vertreten, weil sie, wenn sie Wohnungseigentümerin gewesen wäre, selbst einem Stimmverbot unterlegen hätte. Den Beweis dafür, dass die Verwaltung bei der Stimmabgabe weisungsgebunden gewesen sei, hätten die Beklagten durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde vom 18.12.2019 nicht erbracht.
Für die Feststellung und Verkündung des Beschlusses zu TOP 4 als Positivbeschluss komme es weiter nicht darauf an, ob dieser ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Das Rechtsschutzziel der Klägerin sei lediglich darauf gerichtet, festzustellen, dass der Beschluss zu TOP 4 gefasst worden sei und nicht ob dieser auch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 2[…]