Gericht weist Klage zurück: Keine Erfolgsaussicht und keine grundsätzliche Bedeutung.
Ein Gericht hat entschieden, dass die Berufung eines Klägers in einem Arzthaftungsprozess zurückgewiesen wird. Der Kläger hatte behauptet, dass ein Behandlungsfehler dazu geführt habe, dass er eine Querschnittslähmung erlitten hatte. Der Sachverständige hatte jedoch erklärt, dass weder aufgrund des eingesetzten Materials noch aufgrund der Durchführung der Operation ein Behandlungsfehler ersichtlich sei. Auch die Dokumentation der Beschwerden war unzureichend, um den Zeitpunkt einer OP-Indikation festzustellen. Der Kläger behauptete außerdem, dass er nicht ausreichend über das Risiko der Operation aufgeklärt worden sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige erklärte jedoch, dass die Aufklärung des Klägers ausreichend und keine weiteren Anforderungen notwendig waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
OLG Dresden – Az.: 4 U 583/22 – Beschluss vom 13.09.2022
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 280.444,99 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers ist durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Wegen der Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 12. August 2022 einschließlich der dort unter Ziffer I. der Gründe enthaltenen Sachverhaltsdarstellung. An der im vorgenannten Beschluss dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächt[…]