BAG
Az: 2 AZR 324/03
Urteil vom 25.03.2004
Leitsatz (amtlich): Im Falle einer Kündigung vor Dienstantritt ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien grundsätzlich und im Zweifel ein Interesse an einer zumindest vorübergehenden Durchführung des Arbeitsvertrages haben und deshalb die Kündigungsfrist, wenn keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bestehen, erst zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme beginnen soll.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. März 2003 – 2 Sa 389/02 – aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 7. März 2002 – 27 Ca 11571/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt eine vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme ausgesprochene Arbeitgeberkündigung ihr Arbeitsverhältnis beendet hat.
Der Kläger sollte nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2000 ab 1. November 2000 als „Associate-Consultant“ beschäftigt werden; innerhalb einer sechsmonatigen Probezeit war eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende vereinbart. Da der Kläger in der Zwischenzeit die Zusage der Firma N erhalten hatte, dort ein Projekt zu betreuen, wurde in einem am 26. Oktober 2000 geführten Gespräch der Arbeitsbeginn des Klägers neu auf den 1. Mai 2001 festgelegt. Am 26. März 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2001.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe darauf vertrauen dürfen, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit habe gekündigt werden können; dafür sprächen ua. die ausdrückliche Verschiebung des Tätigkeitsbeginns und eine Weihnachts-Grußkarte. Im Vertrauen auf die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten habe er eine sichere Arbeitsstelle aufgegeben und sei umgezogen. Die Kündigungsfrist könne daher erst ab 1. Mai 2001 laufen, so dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Mai 2001 beendet worden sei. Die Beklagte schulde ihm aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs seinen Verdienstausfall für den Monat Mai.
Der Kläger hat beantragt die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.154,25 Euro brutto nebst 9,26 % Zinsen seit dem 10[…]