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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei HWS-Distorsion mit Schädelprellung

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LG Ansbach – Az.: 2 O 577/13 – Urteil vom 11.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.235,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt 88 %, die Beklagte 12 % der Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Restschadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist selbständiger Berater und Vermittler von allgemeinen Finanz- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen. Zu diesem Zweck führt er Einzelberatungen und Seminarveranstaltungen bei Kunden durch. Die Kunden entschließen sich auf Grund der Beratung, ob sie einen Vertrag über die vom Kläger vertriebenen Produkte abschließen wollen.

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen …, die BAB 7 von Ulm kommend Richtung Kassel. Als er verkehrsbedingt im Kolonnenverkehr abbremsen musste, fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … aus Unachtsamkeit auf das Fahrzeug des Klägers auf. Die hundertprozentige Haftung des Auffahrenden für den Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Dem Kläger wurden für krankengymnastische Behandlungen 1.000,– €, für Medikamente 55,37 € und für ärztliche Behandlungen 830,79 € in Rechnung gestellt. Er ist privat krankenversichert, hat die genannten Rechnungen jedoch nicht bei seiner Krankenversicherung eingereicht.

Am 26.11.2012 bezahlte die Beklagte auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Klägers 459,40 €; für die Kosten der Fahrzeugreparatur, den merkantilen Minderwert und die Kosten des …-Gutachtens zahlte die Beklagte einschließlich einer Unkostenpauschale 4.935,35 €. Sie überwies außerdem ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 €. Mit Schreiben vom 26.02.2013 lehnte die Beklagte die Regulierung weiterer Ansprüche endgültig ab.

Der Kläger behauptet, er habe durch den Unfall eine Halswirbelsäulendistorsion sowie eine Schädelprellung erlitten. Zur Behandlung dieser Verletzungen seien 30 Stunden Krankengymnastik zwischen den 20.11.2012 und dem 12.04.2013 erforderlich gewesen. Außerdem seien die Heilbehandlungskosten sowie die Kosten für Medikamente auf die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zurückzuführen.

Der Kläger behauptet weiter, er sei vom Unfalltag an bis zum 23.12.2012 arbeits[…]


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