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Fahrverbot: Geschwindigkeitsmessung und Verstoß gegen Runderlass

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OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 671/03
Beschluss vom 16.10.2003

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 18. Juni 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 10. 2003  gemäß §§ 79 Abs. 5 und 6 OWiG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Rheine hat gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 100,- € sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den getroffenen Feststellungen überschritt die Betroffene als Fahrerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXX am 18. November 2002 in Rheine die innerhalb geschlossener Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahrlässig um 34 km/h.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Rheine zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe gegen die Beweiserhebungspflicht aus § 77 OWiG, § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, weil es einem Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen sei, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt i.S.v. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Denn mit der Verfahrensrüge wird weder der Inhalt des Beweisantrages noch der Inhalt des ablehnenden Gerichtsbeschlusses mitgeteilt.

2. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht ergeben.

Entgegen der Ansicht der Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft ist das Amtsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, dass die Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h innerorts gefahren ist. Das Gericht hat sich aufgrund der Aussage des Zeugen Emmerich, der die Radarmessung durchgeführt hat, davon überzeugt, dass […]


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