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Zwischenzeugnis – Bindungswirkung für Endzeugnis

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Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 248/07
Urteil vom 16.10.2007

In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 16. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2007 – 19/5 Sa 384/06 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Inhalt eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses.

Der Kläger wurde seit Juli 2000 von der H GmbH beschäftigt. Sie erteilte ihm anlässlich eines am 1. März 2002 erfolgten Betriebsübergangs auf die Beklagte unter dem 28. Februar 2002 ein Zwischenzeugnis. Von März 2002 bis August 2002 war der Kläger in der Niederlassung W der Beklagten als Leiter des Bereichs Gesamtinkasso tätig. Für diese Zeit erteilte die Beklagte ihm unter dem 25. Juli 2003 ein Endzeugnis, das von dem Inhalt des früher erteilten Zwischenzeugnisses abwich. Das Endzeugnis lautet wörtlich zitiert wie folgt:

„Zeugnis

Herr H. S., geboren am 27.09.1966 in O, war vom 01.03.2002 bis 31.08.2002 in unserem Unternehmen als Leiter Gesamtinkasso für die Niederlassung W tätig.

Sein Aufgabengebiet umfasste mit seinem Mitarbeiterstab die vollständige Bearbeitung von Forderungsakten und die Motivation, Anleitung und Information der den Aufgaben bezogenen relevanten Mitarbeitern. Ebenfalls zählten die komplette Korrespondenz zwischen Schuldner, Schuldnervertretern, Gläubiger, Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern, Einwohnermelde- und Gewerbeämtern, verbunden mit entsprechender Fristen- und Terminkontrolle und Wahrung zu seinem Aufgabengebiet. Weiterhin gehörte die Vermittlung zwischen den Beteiligten bezüglich vorgeschlagener Raten- und Vergleichszahlungen und auch die Abwicklung von Forderungsakten im Insolvenzverfahren zu seinen Aufgaben.

Herr S. besitzt umfassende Kenntnisse in den Bereichen des außergerichtlichen, gerichtlichen Mahnwesen, dem Bereich der Zwangsvollstreckung und der Abwicklung von Insolvenzakten.

Herr S. konnte sich mit der Zeit neben seinen theoretischen Kenntnissen einen umfassenden Überblick über alle Abläufe in unserem Inkassounternehmen verschaffen. Weiterhi[…]


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