Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 180/20 – Beschluss vom 22.02.2021
I. Der Senat schlägt den Parteien vor, sich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wie folgt zu vergleichen:
1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 8.132,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2018. Für den Fall, dass die Beklagte den in Satz 1 genannten Betrag – wie mit Schriftsatz vom 16.02.2021 angekündigt – bereits gezahlt hat, erklären die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.
2. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2018.
3. Von den Kosten des Rechtsstreites im 2. Rechtszug einschließlich des Vergleichs tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %.
4. Den Parteien wird aufgegeben, zu dem Vergleichsvorschlag bis spätestens 16.03.2021 Stellung zu nehmen.
Gründe
II.
Zur Begründung des Vergleichsvorschlages weist der Senat gem. § 139 ZPO auf folgendes hin:
1.
Hinsichtlich des mit der Berufung geltend gemachten, restlichen materiellen Schadenersatzes in Höhe von 10.632,65 € haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.02.2021 einen Betrag von 8.132,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2018 anerkannt (§ 307 ZPO). Hinsichtlich der Differenz in Höhe von 2.500,00 € weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei um eine vorgerichtlich bereits geleistete Abschlagszahlung auf den Haushaltsführungsschaden gehandelt hat (vgl. Abrechnung der Beklagten zu 1. vom 26.07.2016, Anlage K 28). Es sind mithin vorgerichtlich nur 8.132,65 € auf vorgerichtlich geltend gemachte, unstreitige materielle Schäden gezahlt worden.
2.
a) Haushaltsführungsschaden:
Das Landgericht hat für den Zeitraum vom 25.05.2015 bis 30.06.2018 einen Ausfall des Klägers bei der Haushaltsführung im Umfang von insgesamt 1.179 Stunden festgestellt (vgl. S. 10 u. 11 des Urteils). Der von dem Kläger geltend gemachte Stundensatz von 10,00 €/h bei Nichtbeschäftigung einer Ersatzkraft entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 15.04.2010, 7 U 17/09, SchlHA 2010, 294 – 295). Soweit sich der Kläger im Rahmen seiner Klagebegründung auf die Tabellenwerke von Schulz-Borck/Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl. 2009) oder Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. 2018) bezogen hat, ist das Landger[…]