LG Essen – Az.: 18 O 182/18 – Urteil vom 05.12.2018
Der Beklagte wird verurteilt, die Auszahlung der bei dem Amtsgericht H zur Geschäftsnummer … hinterlegten Summe von 10.268,60 EUR an die Klägerin zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung i.H.v. 11.000,- EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückforderung einer Versicherungsleistung.
Herr C, Jahrgang 1950, unterhielt unter der Versicherungsnummer … eine Kapitallebensversicherung bei der B, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, mit einer Vertragslaufzeit bis zum 01.06.2015. Der Vertrag umfasste eine Todesfall- und eine Erlebensfallversicherung.
Ende 2011 wurde das widerrufliche Bezugsrecht für den Todesfall zugunsten Dritter auf Frau L übertragen (siehe Nachtrag zum Versicherungsschein vom 10.12.2011, Anlage K15, Bl. 53 d.A.).
Herr C verstarb in der Zeit zwischen dem 21.-22. Mai 2015. Der Beklagte ist mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 13.02.2018 als dessen Nachlasspfleger bestellt worden.
Die Klägerin rechnete zugunsten des Herrn C unter dem 20.05.2015 – zu Lebzeiten – eine Ablaufleistung der Erlebensfallversicherung in Höhe von 10.268,60 EUR ab (zu den Einzelheiten Anlage K6, Bl. 20 d.A.). Diesen Betrag überwies die Klägerin am 27.05.2015 – nach Versterben des Herrn C – auf dessen Konto bei der W (IBAN: …).
Nachdem die Klägerin Kenntnis vom Tod des Herrn C erlangte, kehrte sie mit Abrechnungsschreiben vom 14.12.2015 die Todesfallleistung aus der Versicherung in Höhe von 10.334,63 EUR an die bezugsberechtigte Frau L aus.
Die W löste das Konto des verstorbenen Herrn C schließlich auf und hinterlegte das vorhandene Guthaben mangels Kenntnis etwaiger Erben bei dem Amtsgericht H unter der Geschäftsnummer … (…-Nr. …).
Nach Bestellung des Beklagten zum Nachlasspfleger forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 20.02.2018 zur Zahlung von 10.268,60 EUR aus dem Nachlass des Herrn C auf, weil dieser vor Ablauf des Versicherungsvertrages zum 01.06.2015 verstorben und der Erlebensfall daher nicht eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 19.03.2018 wies der Beklagte sämtliche Ansprüche der Klägerin zurück. Weitere Zahlungsaufforderungen seitens der Klägerin blieben erfolglos.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die unter dem 27.05.2015 gezahlte Ablaufleistung für den Erlebensfall an Herrn C wegen Zweckverfehlung unwirksam sei. Sie habe die Versicherungs[…]