Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Weiterbeschäftigungsanspruch – Zwangsgeldfestsetzung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 7 Ta 797/06
Beschluss vom 12.12.2006
Vorinstanz: Arbeitsgericht Arnsberg – Az.: 3 Ca 680/06 O

In Sachen hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der seine Zwangsvollstreckung einstellende Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 06.11.2006 3 Ca 680/06 O aufgehoben und der Antrag der Schuldnerin zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerde trägt die Schuldnerin.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

GRÜNDE:
Mit Urteil vom 05.09.2006 hat das Arbeitsgericht Arnsberg die fristlose Kündigung der Schuldnerin vom 30.05.2006 für rechtsunwirksam erklärt. Zugleich hat es die Schuldnerin dazu verurteilt, den Gläubiger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Kündigungsschutzrechtsstreits als EDV-Administrator weiterzubeschäftigen. Gegen dieses Urteil wehrt sich die Schuldnerin mit der beim Landesarbeitsgericht am 20.10.2006 eingelegten Berufung (17 Sa 1694/06 LAG Hamm). Das Urteil vom 05.09.2006 war ihr zuvor am 21.09.2006 zugestellt worden. Zugunsten des Gläubigers wurde dieses Urteil bezüglich der Beschäftigungspflicht am 26.09.2006 für vollstreckbar erklärt. Da die Schuldnerin ihrer titulierten Verpflichtung nicht nachkam, beantragte er am 29.09.2006, gegen ihren Bürgermeister zur Erzwingung seiner tatsächlichen Beschäftigung ein Zwangsgeld festzusetzen. Gleichzeitig sprach die Schuldnerin am 29.09.2006 eine weitere fristlose Kündigung aus. Diese begründete sie damit, dass sie durch erneute Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten weitere Erkenntnisse über vom Gläubiger begangener Straftaten erhalten habe. Nachdem zuvor geäußerten Verdacht einer Computersabotage gemäß § 303 b StGB sehe sie sich nunmehr endgültig nicht mehr dazu in der Lage, den Gläubiger als Administrator zu beschäftigen.

Mit Beschluss vom 25.10.2006 hat das Arbeitsgericht Arnsberg gegen den Bürgermeister ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der titulierten Beschäftigungspflicht stünden weder die nachgeschobene Kündigung noch etwaige neue Erkenntnisse über Straftaten des Gläubigers entgegen. Hierbei handele es sich ausschließlich um materiellrechtliche Einwendungen, die im Vollstreckungsverfahren keine Berücksichtigung finde[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv