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Vergütung gesetzlicher Feiertage bei Urlaub

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LAG Berlin-Brandenburg
Az: 13 Sa 2707/10
Urteil vom 11.03.2011

In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2011 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. November 2010 – 42 Ca 8456/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Feiertagen innerhalb eines Urlaubszeitraums (25. und 26.12.2009 sowie 02.04. und 05.04.2010) sowie um die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger gesetzliche Feiertage zu vergüten hat, wenn diese in einen genehmigten Urlaub fallen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 04.11.2010 sowohl die Zahlungs- als auch die Feststellungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) deshalb nicht bestehe, weil dafür der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hätte vortragen müssen, dass der Feiertag alleinige Ursache für den Arbeitsausfall an dem betreffenden Tag gewesen sei. Vorliegend spreche aufgrund der unregelmäßigen Schichtzeiten des Klägers, der als Wachmann bei der Beklagten beschäftigt ist, eher viel dafür, dass der Kläger an den betreffenden Tagen ohnehin nach dem Schichtplan frei gehabt hätte, so dass seine Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag, der nach dem Schichtplan arbeitsfrei gewesen sei, nicht infolge eines Feiertags ausgefallen sei.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus dem für die Parteien kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme geltenden Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg vom 20.07.2009 (im Folgenden: MTV 2009), der den davor geltenden MTV 2003 abgelöst habe. § 6 MTV 2009
(„Feiertagsarbeit
Soweit der Arbeitnehmer im Schichtdienst tätig ist, entfällt dessen Tätigkeit und damit eine Leistung gemäß Tarifvertrag, wenn der Arbeitnehmer gemäß Schichtrhythmus nicht zur Dienstleistung verpflichtet wäre. Wäre der Arbeitnehmer üblicherweise am Feiertag gemäß Schichtplan tätig gewesen, ist dieser zur Aufrechterhaltung seiner tariflichen Ansprüche verpflichtet, seine Arbeitskraft spätestens zwei Tage vor dem Feierta[…]


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