Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 16 Sa 202/11
Urteil vom 21.08.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2010 – 24 Ca 3479/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die Beklagte betreibt unter anderem am Flughafen in F einen Einkaufsmarkt unter dem Namen R. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Vollzeitarbeitnehmer. In ihrem Betrieb am Flughafen in F ist ein Betriebsrat gebildet.
Die am XXX geborene, verheiratete Klägerin ist seit 01.04.1995 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin als Kassiererin zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.256,81 € beschäftigt. Nach Nr. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien (Blatt 6 der Akten) ergeben sich die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterin aus den gültigen Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen und Regeln der L. Gemäß § 41 Abs. 3 Manteltarifvertragnummer 14 für das Bodenpersonal ist nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Bei der Beklagten besteht eine Arbeitsanweisung für Mitarbeiter/innen an den Kassen (Blatt 148 bis 153 der Akten), deren Inhalt die Klägerin als „gelesen und erhalten“ mit ihrer Unterschrift bestätigte. Unter 4. „Bargeldlose Zahlung“ heißt es unter d) „Sonstiges: Andere Schecks, Gutscheine, ausländische Zahlungsmittel oder ähnliches dürfen nur nach erfolgter Rücksprache mit dem Filialleiter angenommen werden. Es darf kein Bargeld gegen alle Arten der unbaren Zahlungsarten eingetauscht werden, es darf auch kein Rückgeld ausgegeben werden.“
Die Beklagte vertreibt in dem Einkaufsmarkt am F Flughafen unter anderem Sekt der Marke M. Diese führte als Kundenbindungsmaßnahme Rabattmarkenhefte ein. Für den Kauf eines Kartons Sekt erhält der Kunde eine Rabattmarke. Für 20 Rabattmarken, die in das Rabattmarkenheft eingeklebt werden, erhält der Kunde bei seinem nächsten Einkauf eine Gutschrift in Höhe von 15 €. In die Rabattmarkenhefte wird der Name und die Adresse des Kunden eingetragen. Auf der Seite des Rabattmarkenhefts, auf der die Bedin[…]