LG Bielefeld – Az.: 1 O 306/10 – Urteil vom 23.09.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Reitunfall geltend.
Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin des Reitpferdes „U.“. Das Tier, ein ruhiges und zuverlässiges Pferd, dient zu privaten Reitzwecken und ist in den Stallungen auf dem Hof M. in S. untergebracht.
Die Parteien schlossen am 30.01.2007 einen schriftlichen Vertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin das Pferd an drei Tagen in der Woche zum Reiten/Pflegen zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin verzichtete in dem Vertrag auf Ansprüche gegen die Beklagte aus § 833 BGB wegen aller durch das Pferd verursachten Schäden, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt waren. Sie versicherte ferner, dass ihre mit der Ausübung des Reitsports verbundenen Risiken durch den Abschluss einer Unfallversicherung soweit wie möglich abgedeckt waren und dass der Umgang mit dem Pferd und das Reiten auf diesem in Kenntnis der damit verbundenen Tiergefahren auf eigene Verantwortung erfolgte. Gemäß einer zusätzlichen mündlichen Vereinbarung zwischen den Parteien zahlte die Klägerin als Gegenleistung monatlich 50,00 € an die Beklagte und besorgte ab und zu Futter für das Pferd.
Am 28.12.2007 unternahm die Klägerin mit dem Pferd einen Ausritt in ein Waldgebiet bei S.. Die Klägerin ist eine langjährige, erfahrene Reiterin; sie hatte zu dem Zeitpunkt auch hinreichende Erfahrung im Umgang mit „U.“.
Symbolfoto: Von Steve Horsley/Shutterstock.comIm Verlauf des Ausrittes kam die Klägerin aus streitiger Ursache zu Sturz und verletzte sich schwer. Sie wurde auf einem engen und unbefestigten „Trampelpfad“ am Boden liegend aufgefunden. Zu dem Zeitpunkt trug die Klägerin keine Reiterkappe. Das Pferd lief nach dem Unfall eigenständig zu den Stallungen zurück.
Die Klägerin zog sich bei dem Sturz eine Hirnblutung, eine Skalpierungsverletzung, Brüche von Brustwirbelkörpern und Rippen sowie eine Lungenverletzung zu. Sie be[…]