LAG Hamm
Az.: 15 Sa 86/09
Urteil vom 25.06.2009
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.11.2008 – 1 Ca 1274/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und um Weiterbeschäftigung.
Der am 26.09.1963 geborene Kläger war seit dem 25.09.2000 als Staplerfahrer bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von ca. 2.800,00 EUR brutto. Er ist verheiratet und hat keine Unterhaltspflichten.
Bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb … etwa 900 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gewählt.
In der Zeit vom 07.07. bis zum 25.07.2008 erbrachte der Kläger an jedem Tag Arbeitsleistungen für die Beklagte, insbesondere auch in der Nacht vom 12. auf den 13.07.2008 und vom 19. auf den 20.07.2008. Für die Arbeitszeit am 19.07./20.07.2008 füllte der Kläger einen manuellen Zeitbeleg über die von ihm geleistete Arbeitszeit aus. Wegen der Einzelheiten dieses Zeitbelegs wird auf Bl. 23 d.A. Bezug genommen.
In der Nacht vom 26.07. auf den 27.07.2008 war der Kläger unstreitig nicht für die Beklagte tätig. Am Montag, den 28.07.2008 erschien der Kläger im Lohnbüro der Beklagten, um Fragen zu seinem Arbeitszeitkonto zu klären. Die Einzelheiten dieses Gesprächs am 28.07.2008 sind zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen dieses Gesprächs füllte der Kläger einen manuellen Zeitbeleg über die von ihm angeblich am 26.07./27.07.2008 geleistete Arbeitszeit aus. Wegen des Zeitbelegs für den 26.07./27.07.2008 wird auf Bl. 19 d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 01.08.2008, das dem Kläger am selben Tage zuging, erklärte die Beklagte dem Kläger die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Lohnbetruges. Hiergegen richtet sich die am 04.08.2008 beim Arbeitsgericht Paderborn eingegangene Feststellungsklage.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2008, der am 29.10.2008 beim Arbeitsgericht Paderborn einging, teilte der Kläger mit, auf seinen Antrag vom 16.06.2008 sei bei ihm mit Bescheid vom 22.09.2008 ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Hiergegen habe er Widerspruch eingelegt.