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Verkehrsunfall – parkendes Fahrzeug mit Losfahrendem Fahrzeug

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LG Saarbrücken
Az.: 13 S 202/12
Urteil vom 22.02.2013

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15. November 2012 – 120 C 257/12 (05) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am … in … ereignete.
Das Fahrzeug der Zweitbeklagten, für das der erstbeklagte Verein in Deutschland eintrittspflichtig ist, parkte neben der Straße. Das mit einem Anhänger versehene Fahrzeug der Klägerin stand in zweiter Reihe, halb auf der Fahrbahn und halb auf dem Fahrradstreifen. Der Geschäftsführer der Klägerin und die Zweitbeklagte verließen ein an der Unfallstelle befindliches Geschäft etwa gleichzeitig, um wegzufahren. Als der Geschäftsführer der Klägerin losfuhr, kollidierte der klägerische Anhänger mit der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs.
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, als das Klägerfahrzeug angefahren sei, habe die Zweitbeklagte die Fahrertür geöffnet und gegen den Anhänger geschlagen. Mit der Klage hat sie Reparaturkosten zzgl. einer Unkostenpauschale, insgesamt 941,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, die Zweitbeklagte habe die Fahrertür zum Einsteigen geöffnet. Danach sei der Kläger losgefahren und habe die Tür des Beklagtenfahrzeugs gerammt.
Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat den Geschäftsführer der Klägerin und die Zweitbeklagte informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Daraufhin hat es die Beklagten unter Annahme einer Haftung von 1/3 zur Zahlung von 313,67 EUR nebst anteiligen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht feststellbar, dass die Zweitbeklagte die Tür geöffnet habe, als das klägerisc[…]


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