Landesarbeitsgericht Köln
Az: 12 Sa 1530/10
Urteil vom 07.06.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2010 – 2 Ca 1492/10 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch nach mehrjähriger Krankheit.
Der Kläger war seit dem 01.12.2005 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttomonatsentgelt von ca. 1520,00 EUR als Reinigungskraft beschäftigt. In den Monaten September 2005 bis August 2006 hat der Kläger einen Gesamtbruttolohn von 18.532,38 EUR erzielt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk Anwendung. § 22 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten des Gebäudereinigerhandwerks vom 04.10.2003 (im Folgenden : RTV) lautet:
„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“
Im Jahr 2006 erkrankte der Kläger schwer und war in der Folgezeit durchgehend arbeitsunfähig krank. Das Arbeitsverhältnis endete am 23.10.2009 aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung.
Mit Schreiben vom 30.11.2009, welches der Beklagten am 02.12.2009 zuging, begehrte der Kläger durch seine Prozessvertreter Urlaubsabgeltung für den Urlaub seit Beginn seiner Krankheit. In diesem Schreiben heißt es wörtlich:
„Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht unserem Mandanten der gesamte Urlaub aus den Vorjahren seit Beginn seiner Erkrankung zu. Wir dürfen Sie bitten, diesbezüglich eine Abrechnung zu erteilen und die Auszahlung des Nettobetrages vorzunehmen.“
Mit Schreiben vom 15.12.2009, welches dem Kläger am 23.12.2009 zuging, lehnte die Beklagt[…]