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Wohnungskündigung durch Vermieter – Personenmehrheit auf Vermieterseite – Unterschriften

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AG Besigheim, Az.: 7 C 601/16, Urteil vom 06.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.960,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe von Wohnraum.

Die Parteien sind durch Mietvertrag verbunden. Neben der streitgegenständlichen Wohnung ist in dem im Miteigentum des Klägers und dessen Ehefrau stehenden Wohnhaus eine weitere Wohnung vorhanden. Diese wird durch den Kläger und dessen Familie selbst bewohnt. Das Mietverhältnis mit dem Beklagten und dessen mittlerweile verstorbenen Lebensgefährtin … begann zum 01.11.2004. Im Mietvertrag sind unter der Rubrik „Vermieter“ der Kläger sowie dessen Ehefrau eingetragen. Der Mietvertrag wurde unter der Rubrik „Unterschrift Vermieter“ lediglich vom Kläger, nicht jedoch von dessen Ehefrau, unterschrieben.

Mit Schreiben vom 30.11.2015 sprach der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Namen des Klägers gegenüber dem Beklagten die ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs zum 31.08.2016 aus. Hilfsweise machte er im Namen des Klägers vom erleichterten Kündigungsrecht gem. § 573 a Abs. 1 BGB Gebrauch und kündigte das Mietverhältnis hilfsweise ordentlich zum 30.11.2016 (vgl. Anlage K 2).

Foto: deagreez/Bigstock

Der Beklagte hat die streitgegenständliche Wohnung bisher nicht geräumt und nicht herausgegeben.

Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in der … in … im Erdgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche/Kochnische, 1 WC, mit Bad zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung vom 30.11.2015 sei unwirksam. Vertragspartner sei nicht nur der Kläger, sondern auch dessen Ehefrau. Eine Kündigung allein durch den Kläger sei unwirksam.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wi[…]


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