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Rückbau eines Garagentores bei Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit

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Nachbarschaftskonflikt: Rückbau eines Garagentores und die Grenzen der Grunddienstbarkeit
In einem komplexen Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, ging es um die Errichtung einer Gebäudezufahrt, die das klägerische Grundstück erheblich beeinträchtigte. Die Klägerin argumentierte, dass die neu geschaffene Zufahrt die Nutzung der Parkplätze auf ihrem Grundstück unmöglich mache und zudem den Lieferverkehr erheblich beeinträchtige. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob die durch eine Nachtragsurkunde eingeräumte Grunddienstbarkeit durch die Umbauarbeiten überschritten wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 867/15 >>>

Die Grunddienstbarkeit und ihre Grenzen
Nachbarschaftskonflikt und Eigentumsrechte: Wie eine unangemessene Garagenzufahrt die Grenzen der Grunddienstbarkeit überschreitet. (Symbolfoto: DUO Studio /Shutterstock.com)

Die Klägerin war der Ansicht, dass die neu geschaffene Gebäudezufahrt die Nutzung der Parkplätze auf ihrem Grundstück erheblich einschränkte. Die Beklagten, darunter ein Gewerbebetrieb, wurden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Zufahrt zurückzubauen und die ursprüngliche Brandschutzwand wiederherzustellen. Die Beklagten hatten argumentiert, dass die Zufahrt mit vorheriger Absprache und Genehmigung errichtet wurde. Das Gericht stellte jedoch klar, dass eine solche Genehmigung die zivilrechtlichen Verpflichtungen nicht aufhebt.
Mülllagerung und nachbarschaftliche Rücksichtnahme
Ein weiterer Streitpunkt war die Mülllagerung auf dem Grundstück der Klägerin. Obwohl die Klägerin eine schuldrechtliche Vereinbarung für die Mülllagerung getroffen hatte, wurde diese später gekündigt. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Mülllagerung zu dulden, da dies nicht aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gefolgert werden kann.
Kein Verlegungsanspruch für die Beklagten
Die Beklagten hatten keinen Verlegungsanspruch aus § 242 BGB, da die Ausübung der Dienstbarkeit an der bisher vorgesehenen Stelle nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden war. Das Gericht betonte, dass eine Änderung der Dienstbarkeit ei[…]


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